Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
1. Allgemeines
Durch die Auftragserteilung werden nachstehende Bedingungen Vertragsbestandteil, falls nicht schriftlich
anderes vereinbart wurde. Sie schließen Einkaufsbedingungen des Auftraggebers aus.
2. Angebote und Preise
Angebote sind freibleibend. Maßgebend für die Berechnung sind unsere am Tage der Lieferung gültigen Preise.
Die von uns gewährten Rabatte und Preisnachlässe auf Grund größerer Mengenabnahme gelten nur dann, wenn die
Zahlungsbedingungen und Zahlungsfristen eingehalten werden. Skonto gewähren wir nur auf Materialpreise, nicht
auf Verlegepreise.
3. Lieferung
Liefer- und Verlegetermine sind nur annähernd angegeben.
4. Beanstandungen
4.1 Bei Lieferungen ohne Verlegung können Beanstandungen des Material nur dann berücksichtigt werden, wenn sie
innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware und vor der Weiterverarbeitung ( Einbau bzw. Verlegung ) schriftlich
vorgebracht werden. Sie berechtigen nicht zu einseitigen Kürzungen. Wir gewähren entweder kostenlos Umtausch
oder Minderung. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
4.2 Muster gelten als Durchschnittsausfall. Wir sind bemüht nach Muster zu liefern. Abweichungen sind jedoch bei
Naturprodukten unvermeidlich und berechtigen nicht zu Mängelrügen. Bei Naturstein vorkommende Farbunterschiede,
Trübungen, Tupfer, sogenannte Lager, lose Adern, Sprünge, Haarrisse, offene und poröse Stellen, fachgerechte
Verkittung, Quarzadern und dgl. können nicht als Gründe für Wertminderung anerkannt werden. Naturstein ist nach
dem Gesamteindruck einer Anlage zu beurteilen. Einzelne wie vor beschriebene Abweichungen beeinträchtigen das
charakteristische, abwechslungsreiche schöne Aussehen von Naturstein nicht und stellen auch keine Qualitätsmängel
dergestalt dar, dass dem Auftraggeber Schäden entstehen und die Benützung und leichte Pflege beeinträchtigt wird.
Wir sind bemüht, zur Zufriedenheit des Kunden zu liefern. Es muß jedoch uns überlassen bleiben, ob einzelne Stücke
nach Aussehen und Qualität den Anforderungen an Naturstein genügen.
4.3 Bei Verlegung von Naturstein ist DIN 1833 des VOB ( Verdingungsordnung für Bauleistungen, Naturwerksteinarbeiten )
nicht gültig. Es ist ausgeschlossen, Naturstein in den üblichen Formaten vollsatt im Mörtelbett zu verlegen, so dass
keinerlei Hohlräume entstehen, und dass vollflächig eine innige Verbindung von Naturstein und Mörtel erreicht wird.
Das Auffinden von anscheinend hohlen Stellen durch Abklopfen des Belags berechtigt nicht zu Beanstandungen, wenn
keine Schäden wie locker werden und Bruchstellen sichtbar werden. Bedingt durch die Herstellung von Naturstein sind
leichte Ausfransungen an den Kanten, kurze Risse im Material, die beim Verfugen mit Fugmasse oder mit Steinkitt
geschlossen werden. Ebenso sind leichte Überzähne und Stöße von ca. 1 mm bei verlegten Bodenplatten unvermeidlich.
4.4 Naturstein hat im Rohzustand Löcher, Poren, offene Stellen, Risse, Eissprengungen und dgl., die bei der Herstellung
bzw. Verlegung verkittet und dann verschliffen werden. Demzufolge können Kittstellen, nach dem Bruch wieder
zusammengefügte und verkittete Teile, kein Grund für Beanstandungen sein. Nach dem Verlegen auftretende Poren bei
gespachteltem Travertin sind materialbedingt und sind ebenso wie die Größe der Spachtelstellen kein Grund für
Reklamationen.
4.5 Bei Verlegearbeiten von Treppen und Bodenplatten müssen bauseits die Bodenhöhen festgelegt werden. Geschieht dies
nicht, so haften wir nicht für die Richtigkeit.
4.6 Berechnet werden die tatsächlich verlegten Mengen nach Aufmaß. In Angeboten aufgeführte Mengen sind ohne nähere
Bezeichnung nur annähernd richtig.
4.7 Beschädigungen der Oberfläche ( Kratzer, Verschmutzung ) sind unverzüglich nach Beendigung der Verlegearbeiten
anzuzeigen, in jedem Fall vor weiterer Benützung des Natursteinbelags ( z.B. vor Beginn der Einputzarbeiten der
Sockelleisten ). Später vorgebrachte Reklamationen werden von uns nicht mehr anerkannt.
5. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlung ist Wunsiedel.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
7. Zahlung
Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen rein netto in bar oder durch Überweisung zu bezahlen. Bei Überschreitungen des
Zahlungsziels tritt ohne weiteres Verzug ein. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berechtigt, Verzugszinsen in Höhe der
üblichen Kontokorrent-Bankzinsen und den Ersatz der durch das Mahnverfahren entstanden Kosten zu verlangen.
8. Schlußbestimmung
Sollten einzelne Teile der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Vertrag wegfallen,ist
dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt.
|